Beim Computerkauf reingefallen ?
Da Samupc besonders die letzte Zeit immer zahlreicheren Vorwürfen und aggressiven Mails ausgesetzt war, danken wir jedem Besucher unsere Stellungnahme zu lesen. Wir investieren viel Zeit und Arbeit in unserer Helpline, und dies kostenlos! Unsere Seite sieht sich als Gratis Hilfe für JEDEN Computerbenutzer! Unsere Helpline Antworten sollen weiterhelfen und nichts vertuschen oder Informationen verfälschen. Haben Sie auch schlechte Erfahrungen in Geschäften oder mit sogenannten Profis gemacht freuen wir uns über jede Info. Wir lassen uns weder einschüchtern noch ändern unser System, einziges Ziel ist es Ihnen zu helfen. Kostenlos - schnell - und vor allem unverbindlich. Vielen Dank und viel Spass beim surfen, Ihr Samupc WEBMASTER. Hatten Sie ähnliche Probleme. so teilen Sie uns dies mit! MAIL
Zunächst ist zu unterscheiden, ob ein Komplettkauf getätigt wurde (z.B. Rechner,
Monitor, Drucker, Software etc.) oder einzelne Bestandteile zusammengesucht
wurden. Im ersten Fall werden die gekauften Teile rechtlich als eine Kaufsache
gewertet. Im zweiten Fall hat der Käufer unter Umständen das Problem, das die
Teile nicht miteinander kompatibel sind. Dafür muss ein Händler nicht gerade
stehen! Deshalb ist es wichtig, sich beim Kauf einzelner Bestandteile
schriftlich zusichern zu lassen, dass das neue Gerät mit den übrigen Komponenten
zusammen arbeitet. Noch besser: Ein komplettes System vom Händler
zusammenstellen lassen.
Tauchen Fehler in einer Standardsoftware auf, kommen Gewährleistungsansprüche
aus dem Kaufrecht in Frage. Bei individuell angefertigter Software gilt das
Werkvertragsrecht.
Wird ein Computer vor Ort gekauft, sollte man sich vergewissern, dass alle
nötigen Teile tatsächlich im Lieferumfang enthalten bzw. ob z.B. noch
zusätzliche Kabel oder ähnliches angeschafft werden müssen. Wird die Ware erst
zu Hause ausgepackt, und es fehlt etwas, dürfte es schwierig werden, diesen
Umstand auch zu beweisen. Wurde der Computer im Versandhandel bestellt, hat der
Käufer ein 14 tägiges Rückgaberecht ohne Angabe von Gründen.
Stellt sich nach kurzer Zeit heraus, dass der Händler falsch beraten hat, bzw.
der Computer nicht den gewünschten Anforderungen entspricht, kann man das nur
beweisen, wenn man seine Anforderungen an Computer bzw. Software schriftlich
formuliert hat und sich diese auch vom Händler bestätigen lässt.
Wird nach Inbetriebnahme ein Fehler festgestellt, ist zunächst abzuklären, wie
schwerwiegend der Mangel ist. Stürzt der Computer unentwegt ab, zählt das
sicherlich dazu. Wenn z.B. aber die Festplatte eine etwas geringere Kapazität
hat als in der Beschreibung angegeben oder wenige Pixelfehler bei einem
TFT-Bildschirm feststellbar sind, ist das noch kein Mangel und muss vom Käufer
akzeptiert werden. Eine Bedienungsanleitung a la: „Stecken Buchs in Ausgabe von
Motor“ stellt einen Sachmangel dar. Zum kompletten Lieferumfang gehört immer ein
ordentliches Handbuch, für das der Grundsatz gilt: Je geringer der
Bedienungskomfort, desto umfassender muss die Bedienungsanleitung sein. Und
diese muss auch für einen Laien verständlich verfasst sein.
Stellt sich der Fehler bis zu 6 Monaten nach Übergabe heraus, geht man rechtlich
davon aus, dass der Mangel von Anfang an vorhanden war. Von 6 Monaten bis zu 2
Jahren kann der Kunde ebenfalls noch Gewährleistungsansprüche geltend machen,
dann ist er allerdings in der Beweispflicht, dass der Mangel von Anfang
vorhanden war. Dieser Nachweis dürfte schwierig sein.
Nicht an Hersteller verweisen lassen! Manche Händler versuchen verärgerte
Kunden abzuwimmeln, in dem sie an den Hersteller verweisen. Ansprüche gelten
immer gegenüber dem Verkäufer!
Wurde ein Mangel festgestellt, besteht zunächst ein Anspruch auf Nacherfüllung.
Das heißt, entweder muss der Händler den Computer reparieren oder austauschen.
Die Kosten für Transport oder Arbeitsleistung muss in diesem Fall der Händler
tragen. Zwei bis drei fehlgeschlagene Reparaturversuche bzw. mindestens
Ersatzlieferung muss der Käufer akzeptieren, bevor er weitere Ansprüche geltend
machen kann. Der Händler kann sich für die Nacherfüllung auch nicht unendlich
viel Zeit lassen, sondern muss in „angemessener“ Zeit reagieren. Hilfreich ist
hierbei, wenn der Käufer schriftlich Fristen setzt.
Hat es der Verkäufer dann immer noch nicht geschafft, den Mangel zu beheben,
kann der Käufer entweder vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.
Die Höhe der Minderung des Kaufpreises hängt von der Schwere des Fehlers an sich
ab. Je größer die Beeinträchtigung durch den Mangel, desto höher kann auch der
Kaufpreis gemindert werden. Bei unerheblichen Mängeln hat der Käufer allerdings
kein Rücktrittsrecht.
Am Ort kaufen oder schicken lassen?
Glücklich, wer am Ort einen kooperativen Händler hat, mit dem er gut auskommt,
der ihn neue Hardware mal testen lässt und ihm auch in Problemsituationen hilft.
Allerdings hat auch der Versandhandel einen Vorteil: Die ins Haus geschickte
Ware kann man innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe eines Grundes wieder
zurückgeben – ausgenommen ist hier allerdings die Software. Bei Hardware hat man
dann allerdings die Gelegenheit, sie ausgiebig im eigenen Umfeld zu testen, was
ein erheblicher Vorteil ist.
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