Beim Computerkauf reingefallen ?

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Schon die Auswahl und der Kauf eines Computers stellen häufig ein hartes Stück Arbeit dar. Welche Anforderungen soll der PC erfüllen? Was wird dafür benötigt, und wie viel darf das kosten? Ist dann endlich eine Entscheidung gefallen und der Kauf getätigt, stellt sich ein weiteres Problem, wenn das gute Stück anschließend nicht richtig funktioniert. Hier einige rechtliche Tipps, die Ihnen bei der Reklamation helfen können. Eine sehr gute Voraussetzung bei Reklamationen ist die Mitgliedschaft in einer Verbraucherschutz Organisation, hier in Luxemburg die Union des Consommateurs Luxembourgeoise, kurz ULC genannt, " ulc.lu "  von unschätzbarem Vorteil!

Zunächst ist zu unterscheiden, ob ein Komplettkauf getätigt wurde (z.B. Rechner, Monitor, Drucker, Software etc.) oder einzelne Bestandteile zusammengesucht wurden. Im ersten Fall werden die gekauften Teile rechtlich als eine Kaufsache gewertet. Im zweiten Fall hat der Käufer unter Umständen das Problem, das die Teile nicht miteinander kompatibel sind. Dafür muss ein Händler nicht gerade stehen! Deshalb ist es wichtig, sich beim Kauf einzelner Bestandteile schriftlich zusichern zu lassen, dass das neue Gerät mit den übrigen Komponenten zusammen arbeitet. Noch besser: Ein komplettes System vom Händler zusammenstellen lassen.

Tauchen Fehler in einer Standardsoftware auf, kommen Gewährleistungsansprüche aus dem Kaufrecht in Frage. Bei individuell angefertigter Software gilt das Werkvertragsrecht.

Wird ein Computer vor Ort gekauft, sollte man sich vergewissern, dass alle nötigen Teile tatsächlich im Lieferumfang enthalten bzw. ob z.B. noch zusätzliche Kabel oder ähnliches angeschafft werden müssen. Wird die Ware erst zu Hause ausgepackt, und es fehlt etwas, dürfte es schwierig werden, diesen Umstand auch zu beweisen. Wurde der Computer im Versandhandel bestellt, hat der Käufer ein 14 tägiges Rückgaberecht ohne Angabe von Gründen.

Stellt sich nach kurzer Zeit heraus, dass der Händler falsch beraten hat, bzw. der Computer nicht den gewünschten Anforderungen entspricht, kann man das nur beweisen, wenn man seine Anforderungen an Computer bzw. Software schriftlich formuliert hat und sich diese auch vom Händler bestätigen lässt.

Wird nach Inbetriebnahme ein Fehler festgestellt, ist zunächst abzuklären, wie schwerwiegend der Mangel ist. Stürzt der Computer unentwegt ab, zählt das sicherlich dazu. Wenn z.B. aber die Festplatte eine etwas geringere Kapazität hat als in der Beschreibung angegeben oder wenige Pixelfehler bei einem TFT-Bildschirm feststellbar sind, ist das noch kein Mangel und muss vom Käufer akzeptiert werden. Eine Bedienungsanleitung a la: „Stecken Buchs in Ausgabe von Motor“ stellt einen Sachmangel dar. Zum kompletten Lieferumfang gehört immer ein ordentliches Handbuch, für das der Grundsatz gilt: Je geringer der Bedienungskomfort, desto umfassender muss die Bedienungsanleitung sein. Und diese muss auch für einen Laien verständlich verfasst sein.

Stellt sich der Fehler bis zu 6 Monaten nach Übergabe heraus, geht man rechtlich davon aus, dass der Mangel von Anfang an vorhanden war. Von 6 Monaten bis zu 2 Jahren kann der Kunde ebenfalls noch Gewährleistungsansprüche geltend machen, dann ist er allerdings in der Beweispflicht, dass der Mangel von Anfang vorhanden war. Dieser Nachweis dürfte schwierig sein.

Nicht an Hersteller verweisen lassen! Manche Händler versuchen verärgerte Kunden abzuwimmeln, in dem sie an den Hersteller verweisen. Ansprüche gelten immer gegenüber dem Verkäufer!

Wurde ein Mangel festgestellt, besteht zunächst ein Anspruch auf Nacherfüllung. Das heißt, entweder muss der Händler den Computer reparieren oder austauschen. Die Kosten für Transport oder Arbeitsleistung muss in diesem Fall der Händler tragen. Zwei bis drei fehlgeschlagene Reparaturversuche bzw. mindestens Ersatzlieferung muss der Käufer akzeptieren, bevor er weitere Ansprüche geltend machen kann. Der Händler kann sich für die Nacherfüllung auch nicht unendlich viel Zeit lassen, sondern muss in „angemessener“ Zeit reagieren. Hilfreich ist hierbei, wenn der Käufer schriftlich Fristen setzt.

Hat es der Verkäufer dann immer noch nicht geschafft, den Mangel zu beheben, kann der Käufer entweder vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Die Höhe der Minderung des Kaufpreises hängt von der Schwere des Fehlers an sich ab. Je größer die Beeinträchtigung durch den Mangel, desto höher kann auch der Kaufpreis gemindert werden. Bei unerheblichen Mängeln hat der Käufer allerdings kein Rücktrittsrecht.

Am Ort kaufen oder schicken lassen?
Glücklich, wer am Ort einen kooperativen Händler hat, mit dem er gut auskommt, der ihn neue Hardware mal testen lässt und ihm auch in Problemsituationen hilft. Allerdings hat auch der Versandhandel einen Vorteil: Die ins Haus geschickte Ware kann man innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe eines Grundes wieder zurückgeben – ausgenommen ist hier allerdings die Software. Bei Hardware hat man dann allerdings die Gelegenheit, sie ausgiebig im eigenen Umfeld zu testen, was ein erheblicher Vorteil ist.

 


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